Bundesrecht konsolidiert: Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil § 10, tagesaktuelle Fassung

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil § 10

Kurztitel

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Kundmachungsorgan

MBl. I S 327/1935

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

14.03.1935

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Abschnitt III
Überwachung des Verkehrs mit Arznei- und Geheimmitteln sowie des Handels mit Giften außerhalb der Apotheken.

Paragraph 10,

Besichtigung der Drogen- und ähnlichen Handlungen.

  1. Absatz einsDas Gesundheitsamt hat darüber zu wachen, daß die Bestimmungen über den Verkehr mit Arznei- und Geheimmitteln sowie über den Handel mit Giften außerhalb der Apotheken beobachtet werden. Zuwiderhandlungen hat es zur Kenntnis der zuständigen Behörden zu bringen vergleiche Paragraph 367,, Nr. 3, 5, Strafgesetzbuch, Paragraph 6,, Absatz 2,, Paragraph 56,, Gewerbeordnung, Kaiserl. Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901).
  2. Absatz 2Wegen der Beteiligung der Ärzte des Gesundheitsamts an den Besichtigungen derjenigen Verkaufsstellen, in denen Arzneimittel, Gifte oder giftige Farben feilgehalten werden – Drogen-, Material-, Farben- und ähnlicher Handlungen –, bleibt es bis zu einer reichsrechtlichen Regelung bei den landesrechtlichen Bestimmungen.

Schlagworte

Arzneimittel

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054954

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/mbl/i/1935/327/P10/NOR40054954