§ 20Paragraph 20
Für Privatpersonen darf das Gesundheitsamt amtliche Zeugnisse nur ausstellen, wenn die Begutachtung als Dienstaufgabe erklärt ist (§ 3 des Gesetzes).Für Privatpersonen darf das Gesundheitsamt amtliche Zeugnisse nur ausstellen, wenn die Begutachtung als Dienstaufgabe erklärt ist (Paragraph 3, des Gesetzes).