Bundesrecht konsolidiert: Dienstordnung – Allgemeiner Teil § 21, Fassung vom 14.03.2025

Dienstordnung – Allgemeiner Teil § 21

Kurztitel

Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 215/1935

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.12.1938

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei
Die Ärzte des Gesundheitsamtes

Paragraph 21

  1. Absatz eins,Der Amtsarzt ist von der vorgesetzten Dienstbehörde in sein Amt einzuführen.
  2. Absatz 2,Über die Einführung und die damit verbindende Übergabe des Inventars und der Akten des Gesundheitsamtes ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine beglaubigte Abschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes zu geben ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129508

Alte Dokumentnummer

N8193537678L