Bundesrecht konsolidiert: Dienstordnung – Allgemeiner Teil § 17, Fassung vom 14.03.2025

Dienstordnung – Allgemeiner Teil § 17

Kurztitel

Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 215/1935

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.12.1938

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 17

  1. Absatz eins,Zwischen den Gerichten und den Gesundheitsämtern findet ein unmittelbarer Schriftverkehr statt.
  2. Absatz 2,Wenn das Gesundheitsamt von einem Gericht um ein Gutachten ersucht worden ist, so hat der Amtsarzt der vorgesetzten Dienstbehörde zu berichten, falls er glaubt, daß durch die Erstattung des Gutachtens dienstliche Belange gefährdet würden. Das gleiche gilt, wenn ein Arzt des Gesundheitsamtes von einem Gericht als Zeuge geladen ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129504

Alte Dokumentnummer

N8193537674L