§ 8Paragraph 8
Zu den Anstalten und Einrichtungen, die nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes in der Verwaltung der bisherigen Träger verbleiben, gehören auch Medizinal- und bakteriologische Untersuchungsstellen sowie Lebensmitteluntersuchungsstellen.Zu den Anstalten und Einrichtungen, die nach Paragraph 3, Absatz 3, des Gesetzes in der Verwaltung der bisherigen Träger verbleiben, gehören auch Medizinal- und bakteriologische Untersuchungsstellen sowie Lebensmitteluntersuchungsstellen.