Bundesrecht konsolidiert: Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens § 15, Fassung vom 05.09.2026

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens § 15

Kurztitel

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 177/1935

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.12.1938

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Besetzung der Gesundheitsämter mit Hilfskräften

Paragraph 15

Art und Umfang der bei einem Gesundheitsamt anzustellenden Hilfskräfte (Gesundheitsaufseher, Gesundheitspflegerinnen, technische Assistentinnen, Schwestern und Helferinnen sowie Bürokräfte) richten sich jeweils nach dem Bedürfnis. Die bei Fürsorge- oder Beratungsstellen des Gesundheitsamts tätigen Gesundheitspflegerinnen können vom Gesundheitsamt dem Kreise zur Erledigung bestimmter Aufgaben, wie z. B. beim Wohlfahrts- oder Jugendamt, zur Verfügung gestellt werden.

Schlagworte

Fürsorgestelle, Wohlfahrtsamt

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010217

Dokumentnummer

NOR12129478

Alte Dokumentnummer

N8193512381I