Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
27.07.1924
Außerkrafttretensdatum
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Bundesbehörden haben den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (§ 1 und 3) auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese Organisation in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.Die Bundesbehörden haben den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (Paragraph eins und 3) auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese Organisation in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2)Absatz 2Die land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften sind verpflichtet, den Bundesbehörden innerhalb ihres Wirkungskreises auf Verlangen die gewünschten Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Gesetzesnummer
10010193
Dokumentnummer
NOR12129198
Alte Dokumentnummer
N8192413712A