Bundesrecht konsolidiert: Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) § 1, tagesaktuelle Fassung

Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) § 1

Kurztitel

Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz)

Kundmachungsorgan

LGVBlSbg. Nr. 28/1920

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

08.03.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph eins,

Paragraph 6, des Wasserrechtsgesetzes hat zu lauten:

Die Privatgewässer des Staates, mit Ausnahme der in Paragraph 4, bezeichneten, sind den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die dem Staate als Forstärar für die Einräumung von Wasserbenützungsbefugnissen vorbehaltenen Rechtsansprüche.

Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrate Privatgewässer, mit Ausnahme der in Paragraph 4, bezeichneten, gegen angemessene Schadloshaltung als öffentliches Gut erklären, wenn dies im Interesse einer erheblich besseren wirtschaftlichen Ausnützung des Gewässers oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist. Werden staatliche Privatgewässer als öffentliches Gut erklärt, so ist dem Staate keine Schadloshaltung zu leisten. Gegen die Entscheidung der Landesregierung findet eine Berufung nicht statt. Kommt über die Schadloshaltung ein gütliches Uebereinkommen nicht zustande, so ist nach Paragraph 87, vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10010182

Dokumentnummer

NOR40022509