Bundesrecht konsolidiert: Tierseuchengesetz § 4a, Fassung vom 27.09.2022

Tierseuchengesetz § 4a

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsIst die Einfuhr oder Durchfuhr von Sendungen einer Bewilligung oder Bedingungen und Auflagen unterworfen, so sind diese Sendungen an der Eintrittstelle einer Kontrolle zu unterziehen (veterinärbehördliche Grenzkontrolle). Die Kontrolle ist durch vom Bundeskanzler als Grenztierärzte bestellte Tierärzte auszuüben. Grenztierärzte sind Organe des Bundes, sie haben bei ihrer dienstlichen Tätigkeit ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.
  2. Absatz 2Sendungen, für die die erforderliche Bewilligung nicht vorliegt oder vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden, ferner seuchenkranke oder seuchenverdächtige oder verendete Tiere sowie tierische Rohstoffe, Produkte und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sind oder als solche verdächtig erkannt werden, sind vom Grenztierarzt zur Einfuhr und Durchfuhr nicht zuzulassen. Dies gilt nicht für Sendungen, deren Durchfuhr der Nachbarstaat gestattet und für die der Bundeskanzler an diesen eine Zusicherung der Übernahme unter der Bedingung, daß sich die Sendung beim Eintritt in den Nachbarstaat als seuchenfrei erwiesen hat, abgegeben hat. In diesem Fall ist die Sendung ohne Rücksicht auf deren Zustand in veterinärpolizeilicher Hinsicht zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen.
  3. Absatz 3Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung in der Eintrittstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen den Grenztierarzt zu verständigen.
  4. Absatz 4Der Anmelder im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist über Verlangen des Grenztierarztes verpflichtet, die Hilfe zu leisten, die erforderlich ist, damit der Grenztierarzt die Nämlichkeit der Sendung hinsichtlich der Angaben im begleitenden Zeugnis feststellen und deren veterinärpolizeilichen Zustand beurteilen kann.
  5. Absatz 5Der Bundeskanzler kann durch Verordnung bestimmen, daß die tierärztliche Grenzkontrolle für bestimmte Sendungen zu entfallen hat, wenn die Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist und Erleichterungen geboten sind
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des grenzüberschreitenden Reit- und Fahrsports mit Einhufern;
    2. Ziffer 2
      bei der Einfuhr und Durchfuhr von Hunden, Hauskatzen, Papageien, Hasen und anderen Kleintieren im Reiseverkehr;
    3. Ziffer 3
      im Durchgangsverkehr;
    4. Ziffer 4
      bei der Durchfuhr oder
    5. Ziffer 5
      zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen.
  6. Absatz 6Verordnungen zur Durchführung des Absatz 5, sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Reitsport

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129008

Alte Dokumentnummer

N8190929259L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P4a/NOR12129008