Bundesrecht konsolidiert: Tierseuchengesetz § 33, Fassung vom 18.01.2022

Tierseuchengesetz § 33

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 33,

Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche.

Tiere, welche an Milzbrand, Rauschbrand oder an der Wild- und Rinderseuche krank oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, dürfen ohne besondere Bewilligung der Behörde nicht getötet werden.

Die Nutzverwertung und der Verkauf einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Produkte von solchen Tieren ist verboten.

Blutige Operationen an derlei Tieren dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden; die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes erfolgen.

Die Kadaver der an Milzbrand, Rauschbrand oder an der Wild- und Rinderseuche erkrankten und verendeten oder deshalb getöteten Tiere dürfen nicht abgeledert werden und sind mit Haut und Haaren mit aller Beschleunigung und womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen (Paragraph 24,, Punkt 8).

Die Schlachtung noch gesund erscheinender, unverdächtiger Tiere eines verseuchten Gehöftes zum Zwecke des Fleischgenusses darf nur mit Zustimmung und unter der Aufsicht eines Tierarztes und nur im Seuchenorte stattfinden.

Die Vorschriften des vierten Absatzes finden beim Ausbruche der genannten Tierseuchen unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129043

Alte Dokumentnummer

N8190929294L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P33/NOR12129043