(7)Absatz 7Findet der Tierarzt infolge seiner Tätigkeit den Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse. Das Ausmaß des Versorgungsgenusses beträgt für
für jede Halbwaise 12 v. H. und
für jede Vollwaise 30 v. H.
des nach Abs. 6 dem Tierarzt gebührenden Ruhebezuges. Die Bestimmungen der Abschnitte III, IV und V des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Auf die Versorgungsbezüge sind die den Hinterbliebenen nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des Todes des Tierarztes gebührenden Leistungen anzurechnen.des nach Absatz 6, dem Tierarzt gebührenden Ruhebezuges. Die Bestimmungen der Abschnitte römisch III, römisch IV und römisch fünf des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Auf die Versorgungsbezüge sind die den Hinterbliebenen nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des Todes des Tierarztes gebührenden Leistungen anzurechnen.