Bundesrecht konsolidiert: Tierseuchengesetz § 52b, Fassung vom 30.11.2021

Tierseuchengesetz § 52b

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 52 b,
  1. Absatz einsPersonen ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Entschädigung zu leisten, wenn und soweit sie
    1. Ziffer eins
      in einem Gehöft, über das wegen Verdachtes oder Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, oder Paragraph 24, Absatz 4, Litera e, oder in einem Gebiet, über das wegen Maul- und Klauenseuche gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Litera f, eine Sperre verhängt worden ist, wohnen oder beschäftigt sind oder
    2. Ziffer 2
      ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 24, Absatz 7, wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt worden ist oder in einem in Ziffer eins, beschriebenen Gehöft eine Betriebsstätte oder ihren Sitz haben oder
    3. Ziffer 3
      in einem solchen Unternehmen beschäftigt sind
    und sie in diesen Fällen durch eine solche Maßnahme in ihrem Erwerb behindert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
  2. Absatz 2Die Entschädigung ist für jeden Tag zu leisten, der von der im Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
  3. Absatz 3Die Entschädigung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Feiertagsruhegesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153, oder bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Entschädigungsbetrag an den für die Zahlung des Entgeltes im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
  4. Absatz 4Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
  5. Absatz 5Auf den unselbständig Erwerbstätigen gebührenden Entschädigungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Entschädigungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
  6. Absatz 6Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einzubringen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40096225

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P52b/NOR40096225