Bundesrecht konsolidiert: Tierseuchengesetz § 60, Fassung vom 01.08.2021

Tierseuchengesetz § 60

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 60,

Unterstützungen bei Viehverlusten durch Milzbrand und Rauschbrand.

Den Besitzern von Rindern und Pferden, welche an Milzbrand, ferner den Besitzern von Rindern, welche an Rauschbrand verendet sind, sollen vom Ackerbauministerium Unterstützungen bis zur Hälfte des gemeinen Wertes der verendeten Tiere gewährt werden.

Der gemeine Wert ist ohne Rücksicht auf die infolge der Seuche eingetretene Wertverminderung nach den Bestimmungen des Paragraph 51, festzustellen.

  1. Absatz 3Die Gewährung einer Unterstützung nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, wenn der Tierbesitzer von der Möglichkeit einer vom Bund oder Land geförderten Schutzimpfung gegen Milzbrand oder Rauschbrand keinen Gebrauch gemacht hat.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129078

Alte Dokumentnummer

N8190929329L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P60/NOR12129078