Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25a
Inkrafttretensdatum
18.05.1978
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Abkürzung
TSG
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Besondere Schutzmaßnahmen.
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei Gefahr der Weiterverbreitung von Tierseuchen die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere, die in der Nähe von Tierseuchenversuchsanstalten und Anstalten zur Herstellung von Tierimpfstoffen gehalten werden, anzuordnen.
(2)Absatz 2Bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Schutzimpfung der Tierbestände in den gefährdeten Gebieten anzuordnen, wenn hiedurch der Einschleppung der Tierseuche wirksam begegnet werden kann.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann auch bei Tierseuchen, für die keine amtliche Schutzimpfung (§§ 31 bis 46) vorgesehen ist, bei Gefahr der Weiterverbreitung im Inland die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere anordnen.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann auch bei Tierseuchen, für die keine amtliche Schutzimpfung (Paragraphen 31 bis 46) vorgesehen ist, bei Gefahr der Weiterverbreitung im Inland die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere anordnen.
Anmerkung
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG),
BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129034
Alte Dokumentnummer
N8190929285L