Bundesrecht konsolidiert: Tierseuchengesetz § 21, Fassung vom 31.07.2021

Tierseuchengesetz § 21

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 141/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

13.03.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 21,

Seuchenkommission.

Die politische Bezirksbehörde hat nach erhaltener Kenntnis von dem Ausbruche oder von dem Verdachte einer Tierseuche ohne Verzug die Amtshandlung in der Regel durch Entsendung des Amtstierarztes einzuleiten. Derselbe hat die Art, Ausbreitung und Entstehungsursache der Seuche zu erheben, die auf Grund dieses Gesetzes und der Vollzugsvorschrift zu treffenden Maßregeln anzuordnen und deren Durchführung einzuleiten.

An der Erhebung hat der Gemeindevorsteher oder eine von ihm zu entsendende, der Ortsverhältnisse kundige vertrauenswürdige Person teilzunehmen; außerdem kann die Gemeinde sich an der Erhebung durch den Gemeindetierarzt und durch zwei vom Gemeindeausschusse abgeordnete Vertrauensmänner beteiligen.

Die im zweiten Absatze angeführten, an der Erhebung teilnehmenden Personen bilden mit dem Amtstierarzte die Seuchenkommission, welche von dem letzteren geleitet wird.

Erforderlichenfalls kann die politische Bezirksbehörde zur Leitung der Seuchenkommission und zur Veranlassung der nötigen Vorkehrungen nebst dem Amtstierarzte auch ein anderes Organ abordnen.

Falls keine der im zweiten Absatze angeführten Personen an der Erhebung teilnimmt, werden die Funktionen der Seuchenkommission von den seitens der politischen Bezirksbehörde entsendeten Amtsorganen besorgt.

Dem Besitzer des seuchenverdächtigen Tieres bleibt es unbenommen, zu den Erhebungen der Seuchenkommission auch einen Tierarzt beizuziehen.

Werden über die Richtigkeit der amtlichen Erhebungen begründete Einwendungen vorgebracht, so hat die politische Bezirksbehörde im kürzesten Wege hierüber die Entscheidung der politischen Landesbehörde einzuholen. Dasselbe hat über Verlangen der Vertreter der Gemeinde zu geschehen, wenn deren einstimmig erhobene Einwendungen oder gestellte Anträge nicht berücksichtigt wurden.

Die Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln darf jedoch durch derartige Zwischenfälle keinen Aufschub erleiden.

Die Entsendung der Vertrauensmänner in die Seuchenkommission ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Sie hat unter Beachtung fachlicher Voraussetzungen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129029

Alte Dokumentnummer

N8190929280L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P21/NOR12129029