§ 2a. (1) Bei Ausbruch einer Tierseuche sind, sofern mit den Amtstierärzten das Auslangen nicht gefunden werden kann, Seuchentierärzte aus dem Stand der Sprengeltierärzte oder Landesbezirkstierärzte und, soweit solche nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung stehen, Seuchentierärzte aus dem Stand der freiberuflichen Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen.Paragraph 2 a, (1) Bei Ausbruch einer Tierseuche sind, sofern mit den Amtstierärzten das Auslangen nicht gefunden werden kann, Seuchentierärzte aus dem Stand der Sprengeltierärzte oder Landesbezirkstierärzte und, soweit solche nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung stehen, Seuchentierärzte aus dem Stand der freiberuflichen Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen.
(2)Absatz 2Die bestellten Seuchentierärzte sind behördliche Organe. Für die Dauer ihrer behördlichen Tätigkeit ist ihnen jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.
(3)Absatz 3Mit der Durchführung amtlich angeordneter Schutzimpfungen sind auch freiberufliche, vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige Tierärzte zu betrauen. Diesen Tierärzten ist für die Dauer ihrer Tätigkeit im Rahmen der Impfaktion jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.
(4)Absatz 4Jeder freiberuflich tätige Tierarzt ist verpflichtet, der Bestellung gemäß Abs. 1 und 3 mit der für die Bekämpfungsmaßnahmen gebotenen Ausrüstung Folge zu leisten. Die Bestellung ist bescheidmäßig vorzunehmen.Jeder freiberuflich tätige Tierarzt ist verpflichtet, der Bestellung gemäß Absatz eins und 3 mit der für die Bekämpfungsmaßnahmen gebotenen Ausrüstung Folge zu leisten. Die Bestellung ist bescheidmäßig vorzunehmen.