Bundesrecht konsolidiert: Tierseuchengesetz § 20, Fassung vom 30.09.2003

Tierseuchengesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 141/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

13.03.1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Vorläufige Vorkehrungen des Gemeindevorstehers.

Paragraph 20, (1) Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:

  1. Litera a
    das Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;
  2. Litera b
    das Verbot der Einbringung weiterer Tiere;
  3. Litera c
    das Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche;
  4. Litera d
    das Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;
  5. Litera e
    das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;
  6. Litera f
    das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;
  7. Litera g
    das Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen;
  8. Litera h
    die Feststellung des vom Verbot nach Litera c, erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.
  1. Absatz 2Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche hat der Bescheid ferner zu enthalten:
    1. Litera a
      das Verbot, das Gehöft zu verlassen;
    2. Litera b
      das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
    3. Litera c
      die namentliche Anführung der vom Verbot nach Litera a, erfaßten Personen.
  2. Absatz 3Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Absatz eins, Litera a, oder Absatz 2, Litera b, beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
    1. Litera a
      Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
    2. Litera b
      Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
  3. Absatz 4Die im Absatz 3, Litera a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
  4. Absatz 5Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.

Schlagworte

Feuerwehreinsatz

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129028

Alte Dokumentnummer

N8190929279L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P20/NOR12129028