Bundesrecht konsolidiert: Tierseuchengesetz § 43, Fassung vom 31.12.2001

Tierseuchengesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

18.05.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 43,

Schweinepest (Klassische Schweinepest) und Schweineseuche

Wenn mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände anzunehmen ist, daß durch die Beseitigung der erkrankten oder verdächtigen Schweine die rasche Tilgung der Schweinepest oder der Schweineseuche in einem Gebiete zu erreichen sei, hat die politische Landesbehörde die Tötung solcher Schweine durchführen zu lassen.

Wenn bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen nach den in einzelnen Fällen obwaltenden Umständen eine weitere Verbreitung der vorangeführten Seuchen nicht zu besorgen ist und insbesondere, wenn es sich um wertvolles Zuchtmaterial handelt, kann die politische Landesbehörde über Ansuchen des Besitzers und mit Zustimmung der Seuchenkommission von der Tötung ansteckungsverdächtiger Tiere unter der Bedingung absehen, daß dieselben während einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist seuchensicher abgesondert und unter auf Staatskosten erfolgende tierärztliche Beobachtung gestellt werden.

Der Seuchenkommission steht das Recht zu, Anträge zu stellen, ob und in welchem Umfange die Keulung durchzuführen sei.

Gegen die Verfügung der Keulung seitens der politischen Landesbehörde findet ein Rechtszug nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129053

Alte Dokumentnummer

N8190929304L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P43/NOR12129053