Bundesrecht konsolidiert: Tierseuchengesetz § 17, tagesaktuelle Fassung

Tierseuchengesetz § 17

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anzeige verdächtiger Erkrankungen, zu beobachtende Vorschriften, Anzeigeprämien

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBei Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche haben
    1. Litera a
      der zugezogene Tierarzt,
    2. Litera b
      der Tierhalter,
    3. Litera c
      die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,
    4. Litera d
      jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf eine anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar ist,
    unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige beim örtlich zuständigen Bürgermeister oder bei der vom Bürgermeister mit der Entgegennahme der Anzeige betrauten Person, sofern dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten. Tierärzte haben überdies die Anzeige der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Anzeigepflicht der unter Litera c, angeführten Personen besteht nur dann, wenn der Tierhalter der Verpflichtung nicht nachkommen kann. Die Anzeigepflicht der unter Litera b und c angeführten Personen entfällt, sobald sie einen Tierarzt zugezogen haben.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1988,.)

  3. Absatz 4Die nach Absatz eins, zur Entgegennahme der Anzeige berufenen Stellen sind verpflichtet, auch mündliche und telefonische Anzeigen entgegenzunehmen.
  4. Absatz 5Der Bürgermeister hat die ihm erstattete Anzeige (Absatz eins,) und die daraufhin von ihm getroffenen Verfügungen unverzüglich und auf kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Polizeidienststelle haben die an sie erstatteten Anzeigen unverzüglich und auf kürzestem Wege sowohl an den Bürgermeister als auch an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40139155

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P17/NOR40139155