Bundesrecht konsolidiert: Apothekengesetz § 3d, Fassung vom 21.01.2019

Apothekengesetz § 3d

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3d

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aberkennung und Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung

Paragraph 3 d,
  1. Absatz einsDie allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers ist von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid abzuerkennen, wenn sich herausstellt, dass das Vorliegen der Zuverlässigkeit oder einer wesentlichen Voraussetzung zur Anerkennung eines Ausbildungsnachweises bei Beurteilung der allgemeinen Berufsberechtigung zu Unrecht als erfüllt beurteilt worden ist.
  2. Absatz eins aDie Österreichische Apothekerkammer hat die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Apotheker wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint.
  3. Absatz 2Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers erlischt, wenn in einem Disziplinarerkenntnis ein Verbot der Berufsausübung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, Apothekerkammergesetz 2001 ausgesprochen wird.
  4. Absatz 3Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, oder 1a kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz eins, oder 1a gestellt werden.
  5. Absatz 4Im Falle des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung nach Absatz 2, kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden, für die dem Antragsteller die Berufsausübung untersagt worden ist.
  6. Absatz 5Die Österreichische Apothekerkammer hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Absatz eins,, 1a oder 2 oder gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3,, oder Ziffer 5, Apothekerkammergesetz 2001 nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 über die Aberkennung oder das Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Absatz eins,, 1a und 2 zu unterrichten. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Im Falle einer neuerlichen Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz 4, sind die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich über diese Tatsache zu unterrichten und ist die Warnung binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung aus dem IMI zu löschen.

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40179705

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P3d/NOR40179705