Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reichssanitätsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
26.06.1870
Außerkrafttretensdatum
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§. 13. Der Landeschef verwendet den Landessanitätsreferenten:Paragraph 13, Der Landeschef verwendet den Landessanitätsreferenten:
zur Ueberwachung der Handhabung der Sanitätsgesetze und Verordnungen durch die dazu berufenen Organe, dann des gesammten Sanitätspersonals des Landes, der bezüglichen Gremien und der öffentlichen Sanitätsorgane insbesondere, endlich aller Sanitätsanstalten mit Einschluß der Bäder und Gesundbrunnen;
zu bestimmten periodischen und von Fall zu Fall erforderlichen Bereisungen;
zur Bearbeitung der in das Gebiet des Sanitätswesens einschlagenden Geschäftsstücke der Landesbehörde und zur Mitwirkung bei den bezüglichen Commissionen.
Schlagworte
Kommission, Überwachung
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Gesetzesnummer
10010157
Dokumentnummer
NOR12128809
Alte Dokumentnummer
N8187037215L