Bundesrecht konsolidiert: Reichssanitätsgesetz § 6, Fassung vom 11.07.2025

Reichssanitätsgesetz § 6

Kurztitel

Reichssanitätsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1870

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

26.06.1870

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 6, Die Handhabung des staatlichen Wirkungskreises in Sanitätsangelegenheiten obliegt den politischen Behörden. Dieselben haben hierbei in der Regel nach vorläufiger Vernehmung von Sachverständigen vorzugehen.

Zu diesem Ende bestehen bei den politischen Behörden:

  1. Litera a
    bei Städten mit eigenen Gemeindestatuten die von den Gemeindevertretungen angestellten Sanitätsorgane;
  2. Litera b
    die landesfürstlichen Bezirksärzte und nöthigenfalls auch landesfürstlichen Bezirksthierärzte bei den Bezirkshauptmannschaften;
  3. Litera c
    die Landessanitätsräthe, die Landessanitätsreferenten und die Landesthierärzte bei den politischen Landesbehörden;
  4. Litera d
    der oberste Sanitätsrath mit dem Referenten für Sanitätsangelegenheiten im Ministerium des Innern.

Andere Sanitätspersonen sind im öffentlichen Sanitätsdienste nach Bedarf und von Fall zu Fall zu berufen.

Schlagworte

Bezirkstierarzt, Landessanitätsrat, Landestierarzt, Sanitätsrat

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10010157

Dokumentnummer

NOR12128802

Alte Dokumentnummer

N8187037208L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1870/68/P6/NOR12128802