Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reichssanitätsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
26.06.1870
Außerkrafttretensdatum
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
Der Landessanitätsrath ist das berathende und begutachtende Organ für die dem Landeschef obliegenden Sanitätsangelegenheiten des Landes; er ist insbesondere bei allen Gegenständen, welche das Sanitätswesen des Landes im Allgemeinen betreffen oder – wenn gleich specieller oder localer Natur – doch von besonderer sanitärer Wichtigkeit sind, dann bei Besetzung von Stellen des öffentlichen Sanitätsdienstes im Lande zu vernehmen; er ist verpflichtet, das gesammelte statistische Materiale zu prüfen, dasselbe alljährlich in einem Landessanitätsberichte zusammen zu fassen und über Aufforderung oder aus eigener Initiative Anträge auf Verbesserung der sanitären Verhältnisse und auf die Durchführung der bezüglichen Maßnahmen zu stellen.
Die Sitzungsprotokolle sind in der amtlichen Zeitung zu publiciren, insoferne nicht öffentliche, dienstliche oder Privatrücksichten dadurch verletzt werden.
Schlagworte
Landessanitätsrat
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Gesetzesnummer
10010157
Dokumentnummer
NOR12128806
Alte Dokumentnummer
N8187037212L