Bundesrecht konsolidiert: Reichssanitätsgesetz § 10, Fassung vom 11.07.2025

Reichssanitätsgesetz § 10

Kurztitel

Reichssanitätsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1870

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

26.06.1870

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 10,

Der Landessanitätsrath ist das berathende und begutachtende Organ für die dem Landeschef obliegenden Sanitätsangelegenheiten des Landes; er ist insbesondere bei allen Gegenständen, welche das Sanitätswesen des Landes im Allgemeinen betreffen oder – wenn gleich specieller oder localer Natur – doch von besonderer sanitärer Wichtigkeit sind, dann bei Besetzung von Stellen des öffentlichen Sanitätsdienstes im Lande zu vernehmen; er ist verpflichtet, das gesammelte statistische Materiale zu prüfen, dasselbe alljährlich in einem Landessanitätsberichte zusammen zu fassen und über Aufforderung oder aus eigener Initiative Anträge auf Verbesserung der sanitären Verhältnisse und auf die Durchführung der bezüglichen Maßnahmen zu stellen.

Die Sitzungsprotokolle sind in der amtlichen Zeitung zu publiciren, insoferne nicht öffentliche, dienstliche oder Privatrücksichten dadurch verletzt werden.

Schlagworte

Landessanitätsrat

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10010157

Dokumentnummer

NOR12128806

Alte Dokumentnummer

N8187037212L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1870/68/P10/NOR12128806