Bundesrecht konsolidiert: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 14, Fassung vom 14.01.2005

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2005

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden

Paragraph 14, Die Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden sind:

  1. Ziffer eins
    Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Universität sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerschaft fallen;
  2. Ziffer 2
    Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. Dabei sind den Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen insgesamt mindestens 40 vH zur Verfügung zu stellen. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung sind den Studienrichtungsvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, daß jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
  3. Ziffer 3
    Verfügung über das Budget der Universitätsvertretung;
  4. Ziffer 4
    Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Hochschülerschaft;
  5. Ziffer 5
    Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in das oberste Kollegialorgan der Universität sowie dessen Kommissionen und Unterkommissionen und in staatliche Behörden;
  6. Ziffer 6
    Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
  7. Ziffer 7
    Koordination der Tätigkeiten der Fakultätsvertretungen;
  8. Ziffer 8
    Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128088

Alte Dokumentnummer

N7199912752Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/22/P14/NOR12128088