Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.02.1999
Außerkrafttretensdatum
31.01.2005
Abkürzung
HSG 1998
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden
§ 14. Die Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden sind: Paragraph 14, Die Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden sind:
Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Universität sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerschaft fallen;
Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. Dabei sind den Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen insgesamt mindestens 40 vH zur Verfügung zu stellen. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung sind den Studienrichtungsvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, daß jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
Verfügung über das Budget der Universitätsvertretung;
Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Hochschülerschaft;
Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in das oberste Kollegialorgan der Universität sowie dessen Kommissionen und Unterkommissionen und in staatliche Behörden;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Koordination der Tätigkeiten der Fakultätsvertretungen;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Gesetzesnummer
10010113
Dokumentnummer
NOR12128088
Alte Dokumentnummer
N7199912752Y