Bundesrecht konsolidiert: Bundestheaterorganisationsgesetz § 7, Fassung vom 31.08.2015

Bundestheaterorganisationsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

BThOG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Paragraph 18, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  2. Absatz 2Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2014 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 148,936 Millionen Euro zu leisten.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Absatz 2, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Absatz 2, unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  4. Absatz 4Für die Aufteilung der Mittel gemäß Absatz 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10010085

Dokumentnummer

NOR40162419

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/108/P7/NOR40162419