Bundesrecht konsolidiert: Berufsreifeprüfungsgesetz § 9, Fassung vom 10.08.2024

Berufsreifeprüfungsgesetz § 9

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

02.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung

Paragraph 9,

Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß Paragraph 8 b, - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Zeugnis über die Berufsreifeprüfung (Paragraph 9 a,) sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, das Thema der Projektarbeit anzuführen. Ferner sind der Entfall von Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und allfällige Anerkennungen gemäß Paragraph 8 b, zu vermerken.

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40192074

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/68/P9/NOR40192074