dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25, bezüglich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils die Zahl der Prüfungskandidaten von schriftlichen Klausurarbeiten unddem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Artikel eins, des BIFIE-Gesetzes 2008, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 25, bezüglich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jeweils die Zahl der Prüfungskandidaten von schriftlichen Klausurarbeiten und