Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 13, Fassung vom 03.11.2024

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 13

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

15.02.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsSoweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Studierenden zwischen diesen innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist zu wählen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Studierenden nach Einräumung eines Anhörungsrechtes einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt vorbehaltlich der nachstehenden Absätze für das gesamte Studium.
  2. Absatz 2Bei späterem Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ist innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist eine Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester des neu gewählten alternativen Pflichtgegenstandes abzulegen. Paragraph 23, Absatz 2 bis 9 finden Anwendung.
  3. Absatz 3Wird ein vom Studierenden begonnener alternativer Pflichtgegenstand in einem späteren Halbjahr nicht geführt, so kann der Studierende
    1. Ziffer eins
      einen gegebenenfalls angebotenen Freigegenstand besuchen oder
    2. Ziffer 2
      Modulprüfungen (Paragraph 23 a,) oder Externistenprüfungen (Paragraph 42,) ablegen.
  4. Absatz 4Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen (zB Lebende Fremdsprache, Instrumentalunterricht).
  5. Absatz 5Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann, oder
    2. Ziffer 2
      durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Pädagogischen Hochschule, einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, eines anerkannten privaten Studienganges, einer Universität, einer akkreditierten Privatuniversität, einer Fachhochschule, eines Fachhochschul-Studienganges oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes erreicht hat bzw. einen der betreffenden verbindlichen Übung entsprechenden Unterrichtsgegenstand besucht hat, oder
    3. Ziffer 3
      an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung eine Befreiung vom praktischen Unterricht in jenen Werkstätten beantragt, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
    Eine Befreiung gemäß Ziffer eins, ist nur zulässig, wenn die Bildungsziele einschließlich der mit dem Besuch verbundenen Berechtigungen grundsätzlich auch ohne den Besuch des betreffenden Pflichtgegenstandes oder der betreffenden verbindlichen Übung erreicht werden können; wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Befreiung nur mit der Auflage eines Kolloquiums zulässig, sofern nach der Bildungsaufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der Nachweis durch ein Kolloquium erfolgen kann.

Im RIS seit

16.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40136190

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P13/NOR40136190