Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 11, Fassung vom 03.11.2024

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 11

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

4. ABSCHNITT
Unterrichtsordnung

Modulbildung, Lehrfächerverteilung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (Paragraph 12,) in Module einzuteilen (Modulbildung).
  2. Absatz 2Der Schulleiter hat für jedes Halbjahr die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Module den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung oder den Lehrauftrag und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiermit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
  3. Absatz 3Die Lehrfächerverteilung ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40182201

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P11/NOR40182201