Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsergebnis
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 5 zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3 bis 5 zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).
(2)Absatz 2Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 hat der Schulleiter festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, hat der Schulleiter festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).
(3)Absatz 3Kann der Aufnahmsbewerber trotz positiver Bewertung der Aufnahms- und Eignungsprüfung wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf seinen Antrag über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.Kann der Aufnahmsbewerber trotz positiver Bewertung der Aufnahms- und Eignungsprüfung wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf seinen Antrag über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung (Absatz eins und 2) ein Zeugnis auszustellen.
(4)Absatz 4Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- und Eignungsprüfung berechtigt hinsichtlich der jeweiligen Ausbildung zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung).
Schlagworte
Aufnahmsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR12126936
Alte Dokumentnummer
N7199760975J