Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Text
Aufnahme als außerordentlicher Studierender
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsAls außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
die Aufnahme zum Besuch einzelner Module anstrebt oder
die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht erfüllt und wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.
(2)Absatz 2Zum Besuch einzelner Module gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen außerordentliche Studierende nur unter Beachtung der Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z 5 aufgenommen werden. Weiters dürfen dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- und Personalaufwendungen verursacht werden.Zum Besuch einzelner Module gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen außerordentliche Studierende nur unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, aufgenommen werden. Weiters dürfen dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- und Personalaufwendungen verursacht werden.
(3)Absatz 3Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.
(4)Absatz 4Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.
Schlagworte
Klassenteilung
Im RIS seit
04.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40119680