Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 5, Fassung vom 10.08.2024

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 5

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

15.02.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

2. ABSCHNITT
Aufnahme in die Schule

Aufnahme als ordentlicher Studierender

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAls ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
    1. Ziffer eins
      die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und
    3. Ziffer 3
      nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 7 dieses Bundesgesetzes beendet hat.
  2. Absatz 2Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß Paragraph 28, Absatz 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.
  3. Absatz 3Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff sämtlicher Module über Pflichtgegenstände der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung von Einstufungsprüfungen kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, dass er die Lerninhalte der betreffenden Module erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      bei Modulen über lehrplanmäßig abgeschlossene Pflichtgegenstände durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und
    2. Ziffer 2
      bei Modulen über lehrplanmäßig nicht abgeschlossene Pflichtgegenstände auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.
    Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der das betreffende Modul unterrichtende Lehrer. Paragraph 23, Absatz 2 bis 9 finden Anwendung.

Im RIS seit

16.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40136189

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P5/NOR40136189