Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 45, Fassung vom 10.08.2024

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 45

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Fernbleiben von der Schule

Paragraph 45,

Wenn ein Studierender länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht in den Sozialphasen fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, ist er schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen sein Fernbleiben zu rechtfertigen und eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Studierender der Schule bleiben will.

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40119710

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P45/NOR40119710