Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 43, Fassung vom 10.08.2024

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 43

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

9. ABSCHNITT
Schulordnung

Pflichten der Studierenden

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Studierenden sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Schulgemeinschaft mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 18,) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
  2. Absatz 2Absatz eins, bezieht sich bei Fernstudierenden nur auf die Sozialphase.
  3. Absatz 3Der Studierende hat die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
  4. Absatz 4Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (Paragraph 7, Absatz 3,) kann von den Absatz eins bis 3 abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40119709

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P43/NOR40119709