Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 16, Fassung vom 10.08.2024

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 16

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Unterrichtsmittel

Paragraph 16,
  1. Absatz einsUnterrichtsmittel sind im Hinblick auf den Lehrplan nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßige und geeignete Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
  2. Absatz 2Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Absatz eins, entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister als den Anforderungen des Absatz eins, entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40119688

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P16/NOR40119688