Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 15, Fassung vom 10.08.2024

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 15

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

04.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schulveranstaltungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSchulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum beruflichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Studierenden und durch die körperliche Ertüchtigung.
  2. Absatz 2Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Halbjahr zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Halbjahre zusammengefasst und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.
  3. Absatz 3Die näheren Festlegungen (Art, Dauer, Durchführungsbestimmungen, Entscheidungskompetenzen) werden durch den Schulgemeinschaftsausschuß getroffen. Hiebei ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden und auf eine allfällige Berufstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4An Schulveranstaltungen können auch andere geeignete Begleitpersonen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, teilnehmen.
  5. Absatz 5Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,
    2. Ziffer 2
      sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,
    3. Ziffer 3
      die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,
    4. Ziffer 4
      der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Studierenden, oder
    5. Ziffer 5
      eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.

Im RIS seit

10.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40173232

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P15/NOR40173232