(3)Absatz 3Ist eine Studierende oder ein Studierender zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß § 8 lit. h des Schulorganisationsgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.Ist eine Studierende oder ein Studierender zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß Paragraph 8, Litera h, des Schulorganisationsgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.