Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 14, Fassung vom 10.08.2024

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 14

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Halbjahr.
  2. Absatz 2Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedüftigkeit durch den das betreffende Modul unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.
  3. Absatz 3Ist eine Studierende oder ein Studierender zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß Paragraph 8, Litera h, des Schulorganisationsgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40235384

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P14/NOR40235384