Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 12, Fassung vom 10.08.2024

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 12

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

04.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Stundenplan, individuelle Modulwahl

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen (Stundenplan).
  2. Absatz 2Die Studierenden sowie Aufnahmsbewerber können binnen einer vom Schulleiter festzulegenden Frist vom Lehrplan des betreffenden Semesters abweichende Module wählen, wenn diese im betreffenden Halbjahr geführt werden (individuelle Modulwahl). Der Schulleiter hat weiters festzulegen, ob oder welche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um ein Modul unter Abweichung vom Lehrplan rechtsgültig wählen und besuchen zu können. Individuelle Modulwahlen sind bei der Modulbildung (Paragraph 11,) zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,)

Im RIS seit

10.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40173231

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P12/NOR40173231