Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Text
Leistungsfeststellung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDer Lehrer hat den Zeitpunkt, die Form, den Umfang und die Dauer von Leistungsfeststellungen nach den Anforderungen des Lehrplanes, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes sowie dem Stand des Unterrichtes festzulegen. Die Terminisierung von schriftlichen Leistungsfeststellungen hat durch die betreffenden Lehrer in koordinierter Weise zu erfolgen; die Terminisierung von lehrplanmäßig vorgesehenen Schularbeiten ist den Studierenden innerhalb der ersten drei Wochen eines Halbjahres bekanntzugeben.
(2)Absatz 2Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Studierende wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
Im RIS seit
04.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40119691