Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Text
Unterrichtssprache
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsUnterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
(2)Absatz 2Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit zulässig, als
dies durch besondere Gesetze angeordnet ist,
es durch zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt wird oder
an Privatschulen gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.an Privatschulen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.
(3)Absatz 3Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies
wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder
zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen
zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß § 4 des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Module beziehen.zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß Paragraph 4, des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Module beziehen.
(4)Absatz 4Abs. 3 findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.Absatz 3, findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.
Im RIS seit
04.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40119689