Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Text
Schulveranstaltungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsSchulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum beruflichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Studierenden und durch die körperliche Ertüchtigung.
(2)Absatz 2Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Halbjahr, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedoch zehn Tage pro Halbjahr zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Halbjahre zusammengefasst und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.
(3)Absatz 3Die näheren Festlegungen (Art, Dauer, Durchführungsbestimmungen, Entscheidungskompetenzen) werden durch den Schulgemeinschaftsausschuß getroffen. Hiebei ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden und auf die Berufstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4An Schulveranstaltungen können auch andere geeignete Begleitpersonen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, teilnehmen.
(5)Absatz 5Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn
sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,
sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,
die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,
der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Studierenden, oder
eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.
Im RIS seit
04.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40119687