Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 14, Fassung vom 31.08.2012

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 1 und 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Halbjahr.
  2. Absatz 2Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedüftigkeit durch den das betreffende Modul unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40119686

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P14/NOR40119686