Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Außerkrafttretensdatum
31.08.2021
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 1 und 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Text
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Halbjahr.
(2)Absatz 2Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedüftigkeit durch den das betreffende Modul unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.
Im RIS seit
04.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40119686