Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Leistungsbeurteilung für ein Semester
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDie Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Unterrichtsgegenstand für ein ganzes Semester erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes unter Zugrundelegung aller in dem betreffenden Semester erbrachten Leistungen.
(2)Absatz 2Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Semesters eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen.Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Semesters eine Leistungsfeststellung (Paragraph 19,) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen.
(3)Absatz 3Auf Wunsch des Studierenden ist einmal im Semester eine Leistungsfeststellung (§ 19) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.Auf Wunsch des Studierenden ist einmal im Semester eine Leistungsfeststellung (Paragraph 19,) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR12126947
Alte Dokumentnummer
N7199760986J