Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 21, Fassung vom 31.08.2010

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Leistungsbeurteilung für ein Semester

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Unterrichtsgegenstand für ein ganzes Semester erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes unter Zugrundelegung aller in dem betreffenden Semester erbrachten Leistungen.
  2. Absatz 2Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Semesters eine Leistungsfeststellung (Paragraph 19,) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen.
  3. Absatz 3Auf Wunsch des Studierenden ist einmal im Semester eine Leistungsfeststellung (Paragraph 19,) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126947

Alte Dokumentnummer

N7199760986J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P21/NOR12126947