Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 17, Fassung vom 31.08.2010

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Unterrichtssprache

Paragraph 17,
  1. Absatz einsUnterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
  2. Absatz 2Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit zulässig, als
    1. Ziffer eins
      dies durch besondere Gesetze angeordnet ist,
    2. Ziffer 2
      es durch zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt wird oder
    3. Ziffer 3
      an Privatschulen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.
  3. Absatz 3Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder
    2. Ziffer 2
      zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen
    zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß Paragraph 4, des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen.
  4. Absatz 4Absatz 3, findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126943

Alte Dokumentnummer

N7199760982J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P17/NOR12126943