Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 30, tagesaktuelle Fassung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 30

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

15.02.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 69 Abs. 7.

Text

Anrechnungen beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

Paragraph 30,

Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Modulen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Pädagogischen Hochschule, einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, eines anerkannten privaten Studienganges, einer Universität, einer akkreditierten Privatuniversität, einer Fachhochschule, eines Fachhochschul-Studienganges oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Moduls erlangt hat.

Im RIS seit

16.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40136195

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P30/NOR40136195