Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 18, tagesaktuelle Fassung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 18

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 4: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

5. ABSCHNITT
Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung

Unterrichts- und Bildungsarbeit

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den Unterricht dem Alter und einer allfälligen Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.
  2. Absatz 2Im Sinne des Absatz eins, sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend zu vermitteln,
    2. Ziffer 2
      eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben,
    3. Ziffer 3
      den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten,
    4. Ziffer 4
      die Selbsttätigkeit und die Mitarbeit der Studierenden zu fördern,
    5. Ziffer 5
      jeden Studierenden zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen und
    6. Ziffer 6
      den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
  3. Absatz 3Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit sind den Studierenden Übungen zur Festigung des Lehrstoffes zu empfehlen, deren Erledigung im freien Ermessen der Studierenden liegt.
  4. Absatz 4Sofern in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes vorgesehen ist, sind Lerninhalte festzulegen, die von den Studierenden auf der Grundlage der Unterrichtsarbeit (Sozialphase) sowie von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in der Individualphase selbständig zu erarbeiten sind. Die von den Studierenden in der Individualphase erarbeiteten Lerninhalte sind in die Sozialphase so einzubeziehen, daß alle Studierenden der Sozialphase daraus Nutzen ziehen können.

Im RIS seit

16.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40136192

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P18/NOR40136192