Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 4: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Text
5. ABSCHNITT
Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung
Unterrichts- und Bildungsarbeit
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDer Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den Unterricht dem Alter und einer allfälligen Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den Unterricht dem Alter und einer allfälligen Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.
(2)Absatz 2Im Sinne des Abs. 1 sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondereIm Sinne des Absatz eins, sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondere
den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend zu vermitteln,
eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben,
den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten,
die Selbsttätigkeit und die Mitarbeit der Studierenden zu fördern,
jeden Studierenden zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen und
den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(3)Absatz 3Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit sind den Studierenden Übungen zur Festigung des Lehrstoffes zu empfehlen, deren Erledigung im freien Ermessen der Studierenden liegt.
(4)Absatz 4Sofern in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes vorgesehen ist, sind Lerninhalte festzulegen, die von den Studierenden auf der Grundlage der Unterrichtsarbeit (Sozialphase) sowie von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in der Individualphase selbständig zu erarbeiten sind. Die von den Studierenden in der Individualphase erarbeiteten Lerninhalte sind in die Sozialphase so einzubeziehen, daß alle Studierenden der Sozialphase daraus Nutzen ziehen können.
Im RIS seit
16.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40136192