Bundesrecht konsolidiert: Universitäts-Organisationsgesetz § 86, Fassung vom 28.02.2001

Universitäts-Organisationsgesetz § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 805/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch XVI. ABSCHNITT

STRAFBESTIMMUNGEN

Paragraph 86, (1) Die Bezeichnungen „Universität”, „Fakultät” und „Klinik” sowie andere dem Universitäts- und Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, geschützt.

  1. Absatz 2Wer die im Absatz eins, erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten (Paragraph eins, Absatz 3,) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.

Schlagworte

Universitätswesen

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125193

Alte Dokumentnummer

N7199331559J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P86/NOR12125193