Bundesrecht konsolidiert: Fachhochschulgesetz § 8a, Fassung vom 14.09.2024

Fachhochschulgesetz § 8a

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDie Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 23, HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung des Entwicklungsplans und der Organisation der Fachhochschule;
    2. Ziffer 2
      Umsetzung der Profilbildung und der Ziele an der Fachhochschule;
    3. Ziffer 3
      Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems, das jedenfalls Lehre und Studium, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal und Dienstleistungen umfasst;
    4. Ziffer 4
      ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Fachhochschule;
    5. Ziffer 5
      Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

Schlagworte

Leistungssystem

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40225399

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P8a/NOR40225399