Bundesrecht konsolidiert: Fachhochschulgesetz § 10, Fassung vom 31.12.2020

Fachhochschulgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

16.11.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Kollegium, Studiengangsleitung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsZur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist bei jedem Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen ein Kollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.
  2. Absatz 2Dem Kollegium gehören neben der Leiterin oder dem Leiter des Kollegiums und ihrer oder seiner Stellvertretung sechs Leiterinnen oder Leiter der jeweils eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, sechs Vertreterinnen oder Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie vier Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Diese Vertretungen im Kollegium werden, mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, von den jeweiligen Personengruppen gewählt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zu entsenden. Sollten weniger als sechs Leiterinnen oder Leiter von Fachhochschul-Studiengängen zur Verfügung stehen, ist deren Anzahl aus dem Kreis der Vertreterinnen oder Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals zu ergänzen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter sind pro Gruppe nach Möglichkeit mindestens 45 vH Frauen aufzunehmen.
  3. Absatz 3Die Aufgaben des Kollegiums sind:
    1. Ziffer eins
      Wahl der Leitung sowie der Stellvertretung auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters. Mit Zustimmung des Kollegiums kann dieser Vorschlag auf zwei Personen reduziert werden;
    2. Ziffer 2
      Antrag an den Erhalter auf Abberufung der Leitung oder der Stellvertretung oder Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, dass diese Organe ihre Aufgaben gröblich verletzt oder vernachlässigt haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen;
    3. Ziffer 3
      Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge im Einvernehmen mit dem Erhalter;
    4. Ziffer 4
      Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Erhalter;
    5. Ziffer 5
      Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;
    6. Ziffer 6
      Vorschläge für die Einstellung und Abberufung von Lehr- und Forschungspersonal an den Erhalter;
    7. Ziffer 7
      Inhaltliche Koordination des gesamten Lehrbetriebes;
    8. Ziffer 8
      Evaluierung des gesamten Lehrbetriebes samt Prüfungsordnung und Studienpläne;
    9. Ziffer 9
      Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf, Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade sowie im Einvernehmen mit dem Erhalter Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Ehrungen;
    10. Ziffer 10
      Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Bestimmungen über Frauenförderung sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens und über Verleihung von akademischen Ehrungen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen;
    11. Ziffer 11
      Entscheidung über Beschwerden gegenüber Entscheidungen der Studiengangsleitung.
  4. Absatz 4Der Leitung des Kollegiums obliegt:
    1. Ziffer eins
      sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Kollegiums;
    3. Ziffer 3
      die Vertretung des Kollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Kollegiums.
  5. Absatz 5Der Studiengangsleitung obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüferinnen und Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;
    2. Ziffer 2
      die Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;
    3. Ziffer 3
      die Aberkennung von Prüfungen;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 11 bis 21;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, 5 Ziffer 3,, Absatz 6 und 7.
  6. Absatz 6Gegen Entscheidungen des Kollegiums gemäß Absatz 3, Ziffer 9, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung haben Studierende sowie Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium.
  7. Absatz 7Der Erhalter hat dafür zu sorgen, dass das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann an der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.
  8. Absatz 8Der Erhalter kann gemäß den Richtlinien des Kollegiums den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens gestatten, die im UG festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz „FH“, „(FH)“ oder „Fachhochschul-...“ zulässig.
  9. Absatz 9Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.
  10. Absatz 10Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten von Fachhochschul-Studiengängen zu informieren. Der Erhalter und das Kollegium sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte zu erteilen, Unterlagen über bezeichnete Gegenstände vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen sowie Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

Schlagworte

Lehrbetrieb, Investitionsaufwand, Sachaufwand, Studienordnung, Forschungsarbeit

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40187175

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P10/NOR40187175