Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.03.2012
Außerkrafttretensdatum
30.06.2024
Abkürzung
FHG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten
§ 20.Paragraph 20,
Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
Im RIS seit
02.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40129984